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Vergabe-ID: ILZUYCWSYIB4
Stadt Augsburg PPK 2023
Status
Zuschlagserteilung
öffentlich-rechtliche Vergabe
EU-weites offenes Verfahren mit anschließender elektronischer Auktion
Entsorgungsleistung
Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Augsburg
Riedingerstraße 40
86153 Augsburg
Kölle, Sabrina (wertstoffe.aws@augsburg.de)
90511400 - Altpapiersammlung
05.05.2023
27.06.2023 15:00 Uhr
07.07.2023 12:00 Uhr - 14.07.2023 15:00 Uhr
31.10.2023 13:00 Uhr

Information des Anbieters vom 21.06.2023 14:59 Uhr

Aufgrund der Klärung der folgenden Unklarheiten wird die Angebotsfrist bis zum 27.06.2023 15:00Uhr verlängert. Die E-Auktion verschiebt sich auf den Zeitraum vom 07.07.2023 12:00 bis zum 14.07.2023 15:00 Uhr

1. Landesvergabegesetz
Aufgrund des Nichtvorhandenseins ein Landesvergabegesetztes der Freistaates Bayern, unterliegt dieses Ausschreibungsverfahrens nicht dem Landesvergabegesetzes des Landes Bayern, dies ist ein Fehler in den Unterlagen und ist zu ignorieren. Die Unterlagen wurden dementsprechend korrigiert.

2. Vertragsbedingungen
Für diese Ausschreibung gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der aktuellen Fassung.
Der § 29 VgV wird daher Anwendung finden und das VOL/B in den Vertrag einbezogen.
Die Unterlagen wurden dementsprechend korrigiert.

3. Eignungsprüfung Gesamtumsatz
Sofern ein Nachweis nachgefordert wird, dienen dafür möglichst aktuelle Dokumente, die die Umsätze belegen. Bei der Abgabe der Eigenerklärung werden Sie aufgefordert, den Gesamtumsatz inkl. losspezifische Umsätze der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre anzugeben. Diese müssen dann im Nachweis belegt werden.

4. Andienungspflichtiger Anteil
Der Systembetreiberanteil für die Stadt Augsburg beträft 40% der Gesamterfassungsmasse, der kommunale Anteil entsprechend 60%.
Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für den gesamten Leistungszeitraum angegeben werden, in welchem Umfang die Systembetreiber die Bereitstellung ihrer Anteile gegenüber dem Auftraggeber tatsächlich verlangen.
Die Kalkulation des Auftraggebers beläuft sich aktuell im Leistungszeitraum auf einen durchschnittlichen Anteil von 20% der Gesamterfassungsmasse, der gesondert an die Systeme bereit zu stellen ist und auf einen Anteil von 20% der Gesamterfassungsmasse, der, wie auch der kommunale Anteil (60% Gesamterfassungsmasse), der gemeinsamen Verwertung zugeführt wird.

Durch Änderungen der Abstimmungsvereinbarungen zwischen
dem/den Systembetreiber(n) und der Stadt Augsburg kann sich der o.g. Systembetreiber-Anteil und die jeweilige zu verwertende Menge verändern.

Verlangt ein Systembetreiber eine Bereitstellung, erfolgt diese anteilig an der Übergabestelle des Auftragnehmers. Eine Sortierung ist nicht notwendig. Der Auftraggeber stellt dem Systembetreiber seine entsprechende Teilmenge des PPK-Sammelgemisches zur eigenen Vermarktung zur Verfügung.

Die geforderten Angaben, welche dualen Systeme Herausgabeansprüche geltend gemacht haben, sind vertraulich und sind deshalb nur den betreffenden Parteien zugänglich.

5. Zusammensetzung des Altpapiers
Die einzelnen Stoffe werden gemischt und unsortiert in geschlossenen Behältern erfasst und dem Auftraggeber gemischt und unsortiert angedient und ohne weitere Behandlung (insb. Ohne Ballierung) dem Auftragnehmer übergeben. Es erfolgt insbesondere keine Sortierung in Verpackungs- und Nichtverpackungsmengen. Der Auftraggeber trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, dass das zu übernehmende Altpapier möglichst satzungsgemäß und sortenrein, d. h. möglichst ohne Störstoffe bereitgestellt wird. Eine Garantie für eine vollständige satzungsgemäße und sortenreine Bereitstellung kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden. Er wird allerdings hierzu im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit und ggf. durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit beitragen.
Die verschiedenen Stoffmengen ergeben sich aus unseren Erfahrungswerten.
Explizite, mitteilungspflichtige Erfahrungswerte zu Verunreinigungen zu papierfremden Bestandteilen sind uns nicht bekannt.
Ggf. sich ergebende Qualitätsveränderungen sind vom Auftragnehmer in seiner Kalkulation zu berücksichtigen.

6. Lieferturnus
Der durchschnittliche Lieferturnus pro Tag beträgt laut unseren Erfahrungswerten 10 Anlieferungen.
Die Bieterinformation vom 12.06.2023 mit mindestens 10-mal am Tag war daher missverständlich ausgedrückt.
Laut unseren Erfahrungswerten betragen die Anlieferungen zu Spitzenzeiten 16 Anlieferungen pro Tag.

7. Vertragsstrafe
Die Werte des vergangenen Jahres des Auftraggebers zeigen eine durchschnittliche tägliche Anliefermengen von 75 Mg. Dies kann pro Tag variieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet über ausreichende Annahmekapazität an der Übergabestelle zu sorgen.
Die Regelungen zu den Vertragsstrafen sind in Punkt 10 der Vertragsbedingungen normiert.


Wir bitten um Ihr Verständnis


Information des Anbieters vom 20.06.2023 14:28 Uhr

Aufgrund weiterhin bestehender Unklarheiten wird die Angebotsfrist bis zum 21.06.2023 15:00 Uhr verlängert. Alle anderen Zeiten und Fristen bleiben unverändert.

Wir bitten um Ihr Verständnis.


Information des Anbieters vom 19.06.2023 14:38 Uhr

Aufgrund weiterhin bestehender Unklarheiten wird die Angebotsfrist bis zum 20.06.2023 15:00 Uhr verlängert.
Alle anderen Zeiten und Fristen bleiben unverändert.


Anfrage vom 13.06.2023 10:06 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten u.a. die Verwertungsanlage ändern.
Die Plattform lässt hierzu aber keine Neueingabe unter der Rubrik "Anforderungskriterien" zu.
Wir bitte um Information, wie wir die Korrektur vornehmen können.

Für Ihre Bemühungen vielen Dank.

Antwort des Anbieters vom 13.06.2023 13:37 Uhr

Zum Zurücksetzen einer Antwort benutzen Sie bitte die kleine rote Schaltfläche mit dem Zurück-Pfeil und bestätigen Sie, dass Sie die Antwort wirklich löschen wollen.

Bei technischen Fragen zur Plattform, wenden Sie sich bitte direkt an Lubey:
- telefonisch unter: 0345-97724968
- per E-Mail an: mw@lubey.ag


Information des Anbieters vom 12.06.2023 13:44 Uhr

Aufgrund bestehender Unklarheiten verlängern wir die Angebotsfrist bis zum 19.06.23 um 15:00 Uhr.

Die anschließende E-Auktion verschiebt sich somit auf den Zeitraum vom 03.07.23 08:00 Uhr - 10.07.23 13:00 Uhr. Die Bindefrist bleibt unverändert.

Bitte stellen Sie Ihre Bieteranfragen rechtzeitig, um Verzögerungen zu vermeiden.


Anfrage vom 09.06.2023 16:57 Uhr

1. Landesvergabegesetz

Nach dem Hinweis auf Seite 1 der Angebotsbedingungen unterliegt das Ausschreibungsverfahren u.a. den Bestimmungen des Landesvergabegesetzes des Landes Deutschland. Es wird um Aufklärung gebeten, um welches Landesvergabegesetz des Landes Deutschland es sich handelt.


2. Festpreis

Nach Ziffer 3.2 Angebotsbedingungen handelt es sich bei dem vom Bieter abzugebenden Preis um einen Festpreis für die gesamte Vertragslaufzeit und zwar unabhängig davon, welche jeweiligen Mengen tatsächlich abgenommen werden.

Nach der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter ein Abschlag bzw. Aufschlag auf einen Index abzugeben, der monatlich angepasst wird. Bestätigt wird dies durch die Bieterinformation zu den Fragen 1-3 vom 2.6.2023. Es wird um Klarstellung gebeten, dass es sich demnach um keinen Festpreis handelt, sondern um einen Preis, der monatlich anhand der EUWID-Veränderungen angepasst wird. Zudem wird um Klarstellung gebeten, dass der vom Bieter abzugebende Preis im ersten Monat des Vertrages (November 2023) im Hinblick auf die Veränderung von April 2023 bis November 2023 des EUWID Gemischte Ballen (1.02) angepasst wird.

Nach Ziffer 7.3 der Vertragsbedingungen beziehen sich die Mengen der anfallenden Stoffe pro Los auf die Vertragslaufzeit und stellen eine Schätzung dar. Die tatsächlich anfallenden Mengen können somit variieren. Es wird um Aufklärung gebeten, ab welcher Mengenabweichung pro Jahr dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Anpassung des Preises zukommt oder ob durch diese Formulierung Ansprüche auf Preisanpassung bei jeglicher Mengenabweichung ausgeschlossen werden sollen.

3. Eignung

Der Auftraggeber behält sich nach der Bekanntmachung und nach Ziffer 3.4 der Angebotsbedingungen vor, dass eine Vielzahl von Eignungsnachweisen auf Anforderung zu erbringen sind. Für die Erbringung von Nachweisen räumt der Auftraggeber dem Bieter eine angemessene Frist ein. Bei der Nachforderung von Nachweisen wird diese Frist mit 6 Kalendertagen festgelegt. Es wird um Aufklärung gebeten, welche konkrete Frist dem Bieter bei der Forderung von Eignungsnach-weisen auf Anforderungen eingeräumt wird. Grund hierfür ist, dass es sich zum Teil um Eignungsnachweise handelt, die behördlich beantragt werden müssen oder einer Prüfung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterliegen.

Nach Ziffer 3.4.3 der Angebotsbedingungen ist auf Anforderung die Vorlage einer Bilanz bzw. eines Auszuges der Bilanz des jeweiligen Geschäftsjahres zu erbringen. Es wird um Konkretisierung gebeten, welche Bestandteile der Bilanz bei einem „Auszug der Bilanz“ vorzulegen sind. Zudem wird um Aufklärung gebeten, für welches Geschäftsjahr die Bilanz vorzulegen ist.

Nach Ziffer 3.4.5 der Angebotsbedingungen ist vom Anbieter eine ausgestellte Bankbürgschaft auf Anforderung vorzulegen. Es wird um Aufklärung gebeten, ob es sich hierbei nicht um eine Ausführungsbestimmung handelt, die erst im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach-gewiesen werden muss. Zudem sind vom Bieter für die Vorlage der Bankbürgschaft bereits Gebühren zu leisten, ohne dass der Bieter weiß, ob er den Zuschlag bekommt.

Nach Ziffer 3.4.6 der Angebotsbedingungen hat der Bieter auf Anforderung einen Nachweis über die Entsorgungsanlage bzw. den Umschlagplatz vorzulegen, sofern der Bieter die Entsorgungsleistung bzw. den Umschlag nicht selbst erbringt. Es wird um Aufklärung gebeten, ob hierbei eine Eigenerklärung des Bieters ausreichend ist oder der Betreiber der Anlage bzw. des Umschlagplatzes selbst eine Bestätigung vorlegen muss. Ist die Vorlage einer Genehmigung erforderlich?

Nach Ziffern 7.2 und 7.3.2 der Angebotsbedingungen werden Bieter zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, die sich als geeignet erwiesen und somit ihre Eignung nachgewiesen haben. Die Prüfung der Eignung erfolgt hierbei auf Grundlage der gemäß Ziffer 3.4 der Angebotsbedingungen abzugebenden Unterlagen. Nach Ziffer 7.4 der Angebotsbedingungen behält sich die Vergabestelle vor, nach Ende der elektronischen Auktion gegebenenfalls noch fehlende Eignungsnachweise anzufordern und zu überprüfen. Es wird um Aufklärung gebeten, ob nach den Vergabeunterlagen die Prüfung der Eignung nicht bereits zum Zeitpunkt vor Beginn der elektronischen Auktion erfolgen soll.


4. Elektronische Auktion

Die elektronische Auktion beginnt am 26.6.2023, 8:00 Uhr und endet am 3.7.2023, 13:00 Uhr. Es wird um Aufklärung gebeten, ob der jeweilige Bieter sein eigenes Angebot um einen bestimmten Mindestwert überbieten muss (z.B. 0,50 Euro pro Tonne).

Der Mindestabstand für Preisangaben eines Bieters beträgt 10 Minuten. Es wird um Aufklärung gebeten, aus welchen Gründen ein solcher Mindestabstand gewählt wird. Da nur die Rangfolge, nicht jedoch der Preis des Bestbieters offengelegt wird, weiß der Bieter nicht, welchen Betrag er bieten muss, um Bestbieter zu werden. Er gibt vielmehr ein Gebot ins Blau hinein ab. Ihm wird dann die Möglichkeit genommen, zeitnah ein höheres Gebot abzugeben, um Bestbieter zu wer-den. Es wird angeregt, den Mindestabstand für Preisangaben eines Bieters entfallen zu lassen.

Ist technisch sichergestellt, dass unmittelbar vor Ende der elektronischen Auktion Angebote noch rechtzeitig abgegeben werden können. Wie ist damit umzugehen, wenn der Bieter rechtzeitig ein Angebot vor Ablauf des Endes der elektronischen Auktion abgibt, dies jedoch aufgrund technischer Probleme erst nach Ablauf der elektronischen Auktion eingeht? Ist bei der Vergabeplatt-form eine Reaktionszeit für die Berücksichtigung des Gebotes einzuplanen?

Allen Bietern wird unmittelbar nach Preisabgabe die neue Rangfolge angezeigt. Es wird um Aufklärung gebeten, ob den Bietern auch die Anzahl derjenigen Bieter angezeigt wird, die ein Ange-bot abgegeben haben.

Die Durchführung der elektronischen Auktion kann aufgrund der Drucksituation dazu führen, dass unangemessen niedrige bzw. vorliegend unangemessen hohe Angebotspreise abgegeben wer-den. Die Vergabestelle behält sich vor, nach Ende der elektronischen Auktion die Preisangebote der Bestbieter nochmals auf Angemessenheit zu prüfen. Maßgebend für die Angemessenheitsprüfung ist grundsätzlich der Abstand des erstplatzierten Bieters zu dem zweitplatzierten Bieter unter Berücksichtigung der sogenannten Aufgreifschwelle von 20 %. Diese Aufgreifschwelle dürfte jedoch bei einer elektronischen Auktion nicht belastbar sein, weil bei einer Auktion die Angebote lediglich in kleinen Schritten bzw. mit geringem Abstand unter- bzw. vorliegend überboten wer-den. Vor diesem Hintergrund wird um Aufklärung gebeten, wie das Überschreiten der Aufgreif-schwelle ermittelt wird. Wird für das Überschreiten der Aufgreifschwelle auf den Preisabstand zu der im Vorfeld von der Vergabestelle eingeholten Kostenschätzung abgestellt? Wurde von der Vergabestelle im Vorfeld einer Kostenschätzung erstellt und wie hoch liegt diese?

Besteht die Möglichkeit Gebote bis zum Ende der Auktion zurückzunehmen? Ist der Bieter mit dem besten Angebot nach Erstbewertung im Rahmen der Auktion an seinen Angebotspreis gebunden oder kann er auch einen niedrigeren Angebotspreis abgeben?

Es wird - soweit noch nicht geschehen - um Angabe aller für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten (wie z. B. zu verwendender Internetbrowser, Betriebssysteme oder Verschlüsselungen) gebeten.


5. Andienungspflichtiger Anteil

In der Leistungsbeschreibung wird von einem andienungspflichtigen Anteil i.H.v. 40 % ausgegangen. Auf der Vergabeplattform wird der andienungspflichtige Anteil als eine rechtliche Verpflichtung im Abfallrecht definiert, einen (in der Regel gefährlichen) Abfall über eine bestimmte Anlage entsorgen zu lassen, beispielsweise eine Sondermülldeponie, Sonderabfallverbrennungsanlage oder durch eine vorgeschriebene Abfallbeseitigungsgesellschaft. In der Leistungsbeschreibung werden die andienungspflichtigen Stoffe als Menge des Altpapiers im Zusammenhang mit derjenigen Menge gesehen, die an die Systembetreiber zu übergeben ist. Diese Menge beträgt 3.500 Tonnen.

Bei Altpapier gibt es keinen andienungspflichtigen Abfall, es sei denn, das Altpapier würde Be-standteile von gefährlichen Abfällen enthalten. Es wird um Aufklärung gebeten, welche Definition für den andienungspflichtigen Anteil zugrunde zu legen ist.

Im Rahmen der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung wird in der Regel derjenige Anteil im gesammelten Altpapier festgelegt, bei dem es sich um Altpapier aus Verpackungen handelt. Ist dieser Anteil im Rahmen der aktuellen Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung demnach mit 40 % festgelegt worden? In der Leistungsbeschreibung wird eine Stoffmenge an andienungspflichtigem Altpapier mit 3.500 t ausgewiesen. Bezogen auf die Gesamtmenge des angefallenen Altpapiers stellt dies weit weniger als 40 % dar. Es wird um Aufklärung gebeten, wie die Menge der andienungspflichtigen Stoffmenge i.H.v. 3.500 t ermittelt wurde.

In den ergänzenden Vertragsbedingungen ist die gesamte in der Stadt Augsburg erfasste Sammelmenge von kommunalem und nicht-kommunalem PPK für die Jahre 2019 - 2022 dargestellt worden. Um Mengenschwankungen kalkulieren zu können, wird um Angabe gebeten, wie hoch der nicht-kommunale Anteil (Altpapier aus Verpackungen) nach Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung ist. Wie lange ist noch die Laufzeit der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung bzw. wenn diese sich noch in Verhandlung befinden sollte, wie ist der aktuelle Verhandlungsstand? In welchem Umfang und von welchen dualen Systemen werden aktuell Herausgabeansprüche von Altpapier aus Verpackungen geltend gemacht?

Nach den ergänzenden Vertragsbedingungen wird das Altpapier gemischt und unsortiert erfasst und dem Auftraggeber gemischt und unsortiert angedient und ohne weitere Behandlung dem Auftragnehmer übergeben. Es erfolgt insbesondere keine Sortierung in Verpackungs- und Nicht-verpackungsmengen. In der Leistungsbeschreibung wird bei den nicht gegenüber den Systemen andienungspflichtigen Stoffmengen von einem Altpapier als Stoff gemischtes Altpapier (1.02), Verpackungen aus Papier und Karton (1.04) und Deinkingware (1.11) ausgegangen. Bei der andienungspflichtigen Stoffmenge wird als Stoff lediglich von gemischtem Altpapier (1.02) ausgegangen. Es wird um Aufklärung gebeten, wie eine unterschiedliche Stoff-Zusammensetzung er-folgen kann, wenn das Altpapier gemeinsam erfasst wird und eine Sortierung nicht erfolgt. Wird vom Auftragnehmer gefordert, dass dieser eine Sortierung vornimmt, wenn ja in welche Altpapierqualitäten?

In der Leistungsbeschreibung erfolgen hinsichtlich etwaiger Verunreinigungen zu papierfremden Bestandteilen und unerwünschten Materialien jeweils keine Angaben. Es wird um Aufklärung gebeten, ob aufgrund der aktuellen Leistungserbringung hierzu Erfahrungswerte vorliegen, die dem Bieter genannt werden oder ob auf übliche Verunreinigung bei einer städtischen, behältergestützten Altpapiersammlung im Holsystem abgestellt werden kann.


6. Transaktionsentgelt

In der Leistungsbeschreibung und in den Vertragsbedingungen wird von einem Transaktionsentgelt in Höhe von insgesamt 29.050 € (1,70 €/ t) ausgegangen. Das Transaktionsentgelt wird durch den Auftraggeber bezahlt.

Es wird um Aufklärung gebeten, was unter diesem Transaktionsentgelt zu verstehen ist. Ist das Transaktionsentgelt vom Bieter bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen?


7. Übergabe des Altpapiers an Auftragnehmer

Nach der Leistungsbeschreibung soll 10x pro Tag ein Lieferturnus des Altpapiers erfolgen. Es wird um Aufklärung gebeten, ob tatsächlich 10x pro Tag vom Auftraggeber Abfälle an der Übergabestelle des Auftragnehmers angeliefert werden. Es wird zudem um weitere Konkretisierung der Anlieferung und Übergabe des Altpapiers bei der Übergabestelle des Auftragnehmers gebe-ten. Wer nimmt die Entladung der Abfälle vor?

Ist sichergestellt, dass das von dem Auftraggeber an den Wertstoff- und Servicepunkten gesammelte Altpapier trocken erfasst und übergeben wird?


8. Vertragsstrafen

Im Rahmen der Vertragsstrafe wird auf ein nicht rechtzeitiges Abholen des Altpapiers abgestellt. Es wird um Klarstellung gebeten, dass das Altpapier vom Auftragnehmer nicht abzuholen, sondern vom Auftraggeber frei Übergabestelle geliefert wird und lediglich zu übernehmen ist. Dies soll zu einer Vertragsstrafe führen, wenn es zu einer Überschreitung der vorhandenen Lagerkapazität (max. eine Tagesmenge) kommt. Es wird um Aufklärung gebeten, um welche Lagerkapazität und in welchem Umfang es sich handelt.

Zudem wird um Aufklärung gebeten, ob die Vertragsstrafen in Summe auf einen Gesamtbetrag begrenzt sind. Wenn ja, wird um Angabe dieses Gesamtbetrages gebeten.


9. Haftung und Versicherung

Der Auftragnehmer hat nach Ziffer 11 der Vertragsbedingungen für die Dauer des Vertrages bestimmte Versicherungen mit ausreichenden Deckungssummen abzuschließen. Die jeweils geforderte Mindestdeckungssumme ist den von der Vergabestelle festgelegten Anforderungen zu entnehmen. Diese Anforderungen konnten von uns in den Vergabeunterlagen nicht gefunden werden. Es wird um Aufklärung der Höhe der Mindestdeckungssummen gebeten.

Antwort des Anbieters vom 12.06.2023 12:08 Uhr

1.
Es gilt das Landesvergabegesetz von Bayern.

2.
Bei Stoffen mit Index-Kopplung bietet der Auftragnehmer einen Auf- bzw. Abschlag. Dieser Auf- bzw. Abschlag ist über die Vertragslaufzeit fest – somit ein Festpreis. Aus diesem Festpreis und dem Index bzw. den Index-Veränderungen ergibt sich ein variabler Preis.
Eine Preisanpassung bei jeglicher Mengenabweichung wird ausgeschlossen.

3.
Sofern die Eignungsnachweis nachgefordert werden, gilt ebenfalls eine Frist von 6 Kalendertagen.
Sofern ein Nachweis nachgefordert wird, dienen dafür möglichst aktuelle Dokumente, die die Umsätze belegen. Bei der Abgabe der Eigenerklärung werden Sie aufgefordert, die Zahlen der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre anzugeben. Diese müssen dann im Nachweis auch belegt werden.

Im Anforderungskriterium Bankbürgschaft erklärt der Bieter, dass bei Zuschlag eine Bankbürgschaft in der geforderten Höhe hinterlegt wird. Sie müssen nur eine Bankbürgschaft erbringen, wenn Sie den Zuschlag erhalten. Ein Nachweis wird bei dieser Eigenerklärung erst nach Zuschlagserteilung nötig.

Die Eigenerklärung des Bieters zu Entsorgungsanlage bzw. den Umschlagplatz ist ausreichend. Sofern Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Betreibers der Anlage bestehen, und ein Nachweis gefordert wird, ist die Bestätigung des Anlagenbetreibers (siehe Formular) und die entsprechenden Genehmigungen zu erbringen.

Die Prüfung der Eignung erfolgt vor Beginn der E-Auktion, sollten hier Zweifel bestehen werden Nachweise angefordert. Nach der E-Auktion werden i.d.R. nur noch die Nachweise des Bestbieters max. der 3 Bestbieter nachgefordert, sofern benötigt.

4.
Es gibt keinen Mindest-Steigerungswert für Gebote.
Die E- Auktion bietet durch die Möglichkeit mehrere Gebote abzugeben, den Vorteil, dass man sich an den Bestpreis herantasten und überbieten kann. Im Vergleich zur klassischen Ausschreibung bei der nur ein Gebot ins Blaue hinein abgegeben werden kann.

Lubey kann nur für die eigene Serverinfrastruktur die technische Zuverlässigkeit sicherstellen. Der Bieter muss sicherstellen, dass er ein Gebot rechtzeitig eingibt, und mögliche Verbindungsverzögerungen (Mobilfunknetz etc.) einkalkulieren. Der Gebotseingang auf den Servern der Lubey ist der maßgebliche Zeitpunkt. Wir empfehlen 5-10 Sekunden Sicherheitspuffer einzuplanen. Bitte beachten Sie den Mindestabstand von 10 Minuten zwischen den Geboten. Wenn die Auktion z.B. 15:00 endet, Sie 14:55 ein Gebot abgeben, können Sie vor Auktionsende kein weiteres Gebot abgeben.

Die Anzahl der Bieter wird nicht kommuniziert, dies wäre nicht vergaberechtskonform.

Es wurde eine Kostenschätzung erstellt, diese wird aber nicht veröffentlicht. Die Aufgreifschwelle berücksichtigt alle Gebote und die Kostenschätzung.

In der Phase des Erstgebots kann der Bieter sein Gebot beliebig ändern oder zurückziehen. Mit Ende der Erstgebotsphase wird dieses Gebot festgeschrieben. Dieses Erstgebot kann während der E-Auktion nicht zurückgenommen werden. Gebote, die im Rahmen der E-Auktion abgegeben werden, können ebenfalls nicht zurückgenommen werden. Die Abgabe eines niedrigeren Preises in der E-Auktion ist nicht möglich.

Es wird ein funktionierender Internetzugang und ein aktueller Browser benötigt. Während der Erstgebotsphase können Sie testen, ob Ihre Technik kompatibel ist. Sofern die Abgabe des Erstgebots möglich ist, ist auch die Gebotsabgabe in der E-Auktion möglich.

5.
Mit Andienungspflichtigem Anteil ist in diesem Fall derjenige Anteil im gesammelten Altpapier gemeint, bei dem es sich um Altpapier aus Verpackungen handelt.

Die 40% stellen den gesamten Anteil dar. Die in der Ausschreibung angegeben Menge von 3.500,00 t ist der Anteil davon, der an die Systembetreiber herausgegeben wird, die Differenz wird mit vermarktet und an die anderen Systembetreiber ausgezahlt. Die Verteilung ist das Ergebnis der letzten Abstimmungsvereinbarung.

Es ist mit den dualen Systemen eine Anlage 7 abgeschlossen. Weitere Auskünfte zu den Verträgen zwischen dem Auftraggeber und den dualen Systemen können nicht gegeben werden.

Durch Abschluss oder Änderungen der Abstimmungsvereinbarungen zwischen
dem/den Systembetreiber(n) und der Stadt Augsburg kann sich der o.g. Systembetreiber-Anteil und die jeweilige zu verwertende Menge verändern.

Verlangt ein Systembetreiber eine Bereitstellung, erfolgt diese anteilig an der Übergabestelle des Auftragnehmers. Eine Sortierung ist nicht notwendig. Der Auftraggeber stellt dem Systembetreiber seine entsprechende Teilmenge des PPK-Sammelgemisches zur eigenen Vermarktung zur Verfügung.

Der Auftraggeber trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, dass das zu übernehmende Altpapier möglichst satzungsgemäß und sortenrein, d.h. möglichst ohne Störstoffe bereitgestellt wird. Eine Garantie für eine vollständig satzungsgemäße und sortenreine Bereitstellung kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden.

6.
Der Bieter hat das Transaktionsentgelt in seiner Kalkulation nicht zu berücksichtigen. Es hat reinen Dokumentationscharakter.

7.
Es wird mindestens zehnmal pro Tag angeliefert. Nach erfolgter Verwiegung entleert der Fahrer vom Auftraggeber an dem zugewiesenen Platz das Fahrzeug. Anschließend wird das Fahrzeug erneut verwogen.

Das an den Wertstoff- und Servicepunkten gesammelte Altpapier wird trocken erfasst und auch so übergeben. Die Container sind alle gedeckelt und stehen an überdachten Standorten.

8.
Das Altpapier ist vom Auftragnehmer nicht abzuholen, sondern wird vom Auftraggeber frei Übergabestelle geliefert wird und ist durch den Auftragnehmer lediglich zu übernehmen.

Die Vertragsstrafen sind in Summe auf 5% des Gesamtbetrages begrenzt.

9.
Im Anforderungskriterium Berufs-/Betriebs-/Umwelthaftpflichtversicherung werden die Deckungssummen wie folgt geregelt:

Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung – Deckungssumme mind.: 5.000.000,00 EUR
Umwelthaftpflichtversicherung – Deckungssumme mind.: 5.000.000,00 EUR


Information des Anbieters vom 07.06.2023 13:31 Uhr

Informationen zur Ausschreibung:

Zu verwertender Anteil:
Der Auftragnehmer bietet einen Auf- bzw. Abschlag zum Index-Preis der sämtliche Kosten und die Vergütung beinhaltet (Effektivpreis). Dieser stellt die Abrechnungsgrundlage dar.
Das Feld „Darin enthaltene Kosten für Logistik- und Sortierleistungen (absolut)“ muss mit der entsprechenden Kostenposition befüllt werden und hat einen rein informellen Charakter, um die Auflagen des BMF zu erfüllen. Durch diese Aufteilung lassen sich Erlös- und Kostenanteil darstellen.

Andienungspflichtiger Anteil:
Beim andienungspflichtigen Anteil kann das Feld „Darin enthaltene Kosten für Logistik- und Sortierleistungen (absolut)“ ignoriert werden.


Anfrage vom 30.05.2023 17:34 Uhr

Guten Tag,

wir haben noch einige Fragen zur Vergütung:

1)
Ist der Indexpreis in Höhe von 30,00 EUR/ Mg zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabe (05.05.2023) ein von Ihnen festgelegter Mindestpreis?

2)
Können wir davon ausgehen, dass die EUWID-Veröffentlichung für den Monat März 2023 (veröffentlicht im April 2023) die Basis der angebotenen Vergütung ist und die nachfolgenden EUWID-Veränderungen für die monatlichen Preisanpassungen herangezogen werden?

3)
Erfolgen die monatlichen Anpassungen unter Berücksichtigung der EUWID-Veränderungen des Leistungsmonats oder des Vormonats?

Freundliche Grüße

Antwort des Anbieters vom 02.06.2023 11:47 Uhr

1) Der festgelegte Indexpreis von 30,00 EUR/ Mg ist die Ausgangsbasis, die für die monatlichen EUWID-Veränderungen benutzt wird. Auf diesen Indexpreis ist vom Auftragnehmer ein Auf- bzw. Abschlag zu bieten. Dieser Indexpreis stellt keinen Mindestpreis dar.

2) Ja, es sind die EUWID-Veröffentlichung ab dem Monat April (Veröffentlichung im Mai) für die monatlichen Preisanpassungen heranzuziehen.

3) Die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der EUWID-Veränderungen des Leistungsmonats. d.h. z.B. die im Monat Mai verwertete Menge wird im Juni nach Veröffentlichung der EUWID-Veränderung (ca. 15.06.23) rückwirkend abgerechnet.


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